NEUE ZAHLSTELLENSTEUER (ZINSERTRAGSSTEUER) IN DER SCHWEIZ

  Auswirkungen des neuen bilateralen Abkommens zur Zinsbesteuerung zwischen der EU und der Schweiz auf die Vermögensanlagestrategien von EU-Steuerpflichtigen

1. Ausgangslage


Die EU-Staaten möchten die Möglichkeit haben, Steuern auf die Zinserträge ihrer Steuerpflichtigen zu erheben, und zwar auch dann, wenn diese Erträge in einem anderen EU-Staat erzielt werden. Beispiel: Zinserträge eines Kontos in Grossbritannien, welches einer in Deutschland steuerpflichtigen Person gehört, sollen durch den deutschen Fiskus besteuert werden können. Verständlicherweise will die EU auch Drittstaaten wie namentlich die Schweiz trotz ihrem Bankgeheimnis miteinbeziehen und ermöglichen, dass Zinserträge, welche in der Schweiz anfallen, auch im Wohnsitzstaat der EU-steuerpflichtigen Person besteuert werden können.

2. Richtlinie der EU über die Zinsbesteuerung

Zu diesem Zweck hat die EU eine neue Richtlinie über die Zinsbesteuerung angenommen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Zinserträge zu besteuern. Ziel ist lediglich, eine solche Besteuerung zu ermöglichen, wenn sie durch die nationale Gesetzgebung vorgesehen ist.

Die Richtlinie der EU über die Zinsbesteuerung sieht vor, dass zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ein automatischer Informationsaustausch über Zinserträge stattfindet. Die Ausnahme machen die drei Mitgliedstaaten Österreich, Luxemburg und Belgien. Diese Länder führen an Stelle des automatischen Informations-austauschs einen Steuerrückbehalt ein. Auf diese Weise wird in diesen Mitgliedstaaten das Bankgeheimnis gewahrt.

3. Bilaterales Abkommen zur Zinsbesteuerung zwischen der Schweiz und der EU

Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige aus EU-Staaten die Richtlinie über Anlagen auf Finanzplätzen ausserhalb der EU umgehen, hat die EU mit der Schweiz ein bilaterales Abkommen zur Zinsbesteuerung unterzeichnet. Eigentlich sollte die neue "Zahlstellensteuer" - land-läufig auch "Zinsertragssteuer" genannt - bereits Anfang 2005 eingeführt werden. Aus organisatorischen Gründen wurde der Termin aber auf den 1. Juli 2005 verschoben. Das bedeutet, dass - unter dem Vorbehalt, dass in der Schweiz kein Referendum gegen das Abkommen ergriffen oder in der allfälligen Volksabstimmung verworfen wird - Zinserträge, welche in der Schweiz erzielt werden, ab 1. Juli 2005 der Zahlstellensteuer unterliegen.

Noch steht allerdings nicht abschliessend fest, welche Anlagevehikel genau unter die neue Quellensteuer fallen werden.

· Mit Sicherheit unter die Zahlstellensteuer fallen werden Treuhandanlagen, Anleihen ausländischer Emittenten (mit gewissen Ausnahmen), Schweizer Anlagefonds (auf welche keine Verrechnungssteuer erhoben wird) sowie ausländische Anlagefonds (mit Ausnahme der thesaurierenden Fonds, s. unten).
· Nicht unter die Steuerpflicht fallen werden Dividenden, Kapitalgewinne auf Aktien, Lebensversicherungen usw.
· Von der Steuer (ausnahmsweise) ausgenommen werden Eurobonds, welche vor dem 1. März 2001 ausgegeben wurden und bei denen nach dem 28. Februar 2002 keine Aufstockungen mehr vorgenommen wurden (sog. "Grandfathering") und gewisse thesaurierende Fonds (d.h. Fonds, bei welchen der erzielte Gewinn re-investiert wird).

Zudem sind zahlreiche Modalitäten zu klären, welche auch Konsequenzen für den EU-steuerpflichtigen Anleger in der Schweiz haben könnten. Diese Unsicherheiten sind für den EU-Steuer-pflichtigen mit Vermögensanlagen in der Schweiz unangenehm, denn er weiss nicht recht, wie er sein Vermögen in der Schweiz im Hinblick auf eine möglichst optimale Steuerplanung, welche gleichzeitig den neuen gesetzlichen Regelungen Stand hält, am besten anlegen soll. Schliesslich fehlen noch gerichtliche Präjudizien.

Neue Zinsertragssteuer (EU-Zahlstellensteuer)

4. Ausführungsgesetzgebung

Am 18. August 2004 hat der Bundesrat die Ausführungsgesetzgebung in die Vernehmlassung geschickt. Mit seinen lediglich 25 Artikeln ist das Ausführungsgesetz zwar relativ kurz, für Steuerpflichtige aus der EU aber - darunter auch Auslandschweizer - nicht ohne Brisanz. Das Gesetz regelt die Pflichten der schweizerischen Zahlstellen (Banken usw.), die Organisation, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie das Verfahren samt Rechtsmitteln und Strafbestimmungen. Geregelt wird ferner die Amtshilfe bei Steuerbetrug und Delikten mit gleichem Unrechtsgehalt. Bei Steuerhinterziehung wird indessen keine Amtshilfe geleistet.

5. Steuerrückbehalt als Kernstück des neuen Abkommens

Kernstück des neuen bilateralen Abkommens zur Zinsbesteuerung ist die Einführung eines Steuerrückbehaltes zugunsten der EU-Mitgliedstaaten durch die Schweiz. Dieser Rückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle (Bank, Vermögensverwalter usw.) an eine natürliche Person mit Steuerwohnsitz in einem der derzeit 25 EU-Staaten leistet. Nicht betroffen sind z.B. Dividenden und Zinserträge von juristischen Personen.

Wird auf Zinserträgen bereits die schweizerische Verrechnungssteuer erhoben, so entfällt die Zahlstellensteuer. Die Verrechnungssteuer wie auch die Zahlstellensteuer können vom ausländischen Steuerpflichtigen zu Hause grundsätzlich zurückgefordert werden.

Der Steuerrückbehalt beträgt in einer ersten Phase (2005-2007) 15 Prozent, in der zweiten Phase (2008-2010) 20 Prozent und ab dem 1. Juli 2011 35 Prozent. Der Steuerrückbehalt wird aufgeteilt zwischen der Schweiz und dem EU-Staat des Zinsempfängers. Er geht zu 75 Prozent an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers und zu 25 Prozent an die Schweiz.

Die in der EU steuerpflichtige Person erhält den Rückbehalt von seinem Land zurückerstattet, wenn er die Zinserträgnisse versteuert. Eine neue Steuer bedeutet der in der Schweiz erhobene Rückbehalt somit nur für "EU-Steuerhinterzieher". Der EU-Steuerpflichtige kann die Erhebung des Rückbehaltes auch vermeiden, indem er seine Bank in der Schweiz ermächtigt, die Zinszahlungen der zuständigen Steuerbehörde seines Landes zu melden (freiwillige Meldung; faktisch also eine partielle Aufhebung des Bankgeheimnisses gegenüber den EU-Steuerbehörden).

6. Steuersubjekt

Im Gegensatz zu den natürlichen Personen werden juristische Personen mit Sitz innerhalb und ausserhalb der EU (z.B. Sitzgesellschaften, Stiftungen, nicht aber Trusts) nicht besteuert. Es liegt daher die Versuchung nahe, die neue Quellensteuer mit Hilfskonstruktionen zu vermeiden: So könnten beispielsweise Depot und Konto eines EU-Steuerpflichtigen auf eine Stiftung oder eine Aktiengesellschaft übertragen werden, sodass der Steuerpflichtige nur noch Begünstigter der Stiftung wäre, welche ihrerseits als juristische Person nicht besteuert wird. Dabei stellt sich freilich stets die Frage nach dem Verhältnis zwischen Kosten (Gründungskosten und jährliche Kosten der Stiftung und/oder Aktiengesellschaft) und Steuerersparnis.

Neue Zinsertragssteuer (EU-Zahlstellensteuer)

7. Empfehlung

Nachdem heute noch unsicher ist, wo die Grenze zwischen zulässiger Steuerplanung und verpönter Steuerumgehung morgen liegen wird, empfiehlt es sich, steuerbefreite Produkte (z.B. "Grandfathering", thesaurierende Fonds mit einer Zinskomponente von höchstens 40 % usw.) vorzuziehen und die Rechtsprechung in den nächsten Jahren abzuwarten.

Wer trotz dieser Unsicherheiten auf eine noch optimalere Steuerplanung für seine Geldanlagen in der Schweiz nicht verzichten will, sollte unbedingt in seinem Heimatland den Rat eines unabhängigen Steuerexperten einholen.