NEUE ZAHLSTELLENSTEUER (ZINSERTRAGSSTEUER) IN DER SCHWEIZ
| Auswirkungen des neuen bilateralen Abkommens zur Zinsbesteuerung zwischen der EU und der Schweiz auf die Vermögensanlagestrategien von EU-Steuerpflichtigen 1. Ausgangslage Die EU-Staaten möchten die Möglichkeit haben, Steuern auf die Zinserträge ihrer Steuerpflichtigen zu erheben, und zwar auch dann, wenn diese Erträge in einem anderen EU-Staat erzielt werden. Beispiel: Zinserträge eines Kontos in Grossbritannien, welches einer in Deutschland steuerpflichtigen Person gehört, sollen durch den deutschen Fiskus besteuert werden können. Verständlicherweise will die EU auch Drittstaaten wie namentlich die Schweiz trotz ihrem Bankgeheimnis miteinbeziehen und ermöglichen, dass Zinserträge, welche in der Schweiz anfallen, auch im Wohnsitzstaat der EU-steuerpflichtigen Person besteuert werden können. Am 18. August 2004 hat der Bundesrat die Ausführungsgesetzgebung in die Vernehmlassung geschickt. Mit seinen lediglich 25 Artikeln ist das Ausführungsgesetz zwar relativ kurz, für Steuerpflichtige aus der EU aber - darunter auch Auslandschweizer - nicht ohne Brisanz. Das Gesetz regelt die Pflichten der schweizerischen Zahlstellen (Banken usw.), die Organisation, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie das Verfahren samt Rechtsmitteln und Strafbestimmungen. Geregelt wird ferner die Amtshilfe bei Steuerbetrug und Delikten mit gleichem Unrechtsgehalt. Bei Steuerhinterziehung wird indessen keine Amtshilfe geleistet. 5. Steuerrückbehalt als Kernstück des neuen Abkommens Kernstück des neuen bilateralen Abkommens zur Zinsbesteuerung ist die Einführung eines Steuerrückbehaltes zugunsten der EU-Mitgliedstaaten durch die Schweiz. Dieser Rückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle (Bank, Vermögensverwalter usw.) an eine natürliche Person mit Steuerwohnsitz in einem der derzeit 25 EU-Staaten leistet. Nicht betroffen sind z.B. Dividenden und Zinserträge von juristischen Personen. Wird auf Zinserträgen bereits die schweizerische Verrechnungssteuer erhoben, so entfällt die Zahlstellensteuer. Die Verrechnungssteuer wie auch die Zahlstellensteuer können vom ausländischen Steuerpflichtigen zu Hause grundsätzlich zurückgefordert werden. Der Steuerrückbehalt beträgt in einer ersten Phase (2005-2007) 15 Prozent, in der zweiten Phase (2008-2010) 20 Prozent und ab dem 1. Juli 2011 35 Prozent. Der Steuerrückbehalt wird aufgeteilt zwischen der Schweiz und dem EU-Staat des Zinsempfängers. Er geht zu 75 Prozent an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers und zu 25 Prozent an die Schweiz. Die in der EU steuerpflichtige Person erhält den Rückbehalt von seinem Land zurückerstattet, wenn er die Zinserträgnisse versteuert. Eine neue Steuer bedeutet der in der Schweiz erhobene Rückbehalt somit nur für "EU-Steuerhinterzieher". Der EU-Steuerpflichtige kann die Erhebung des Rückbehaltes auch vermeiden, indem er seine Bank in der Schweiz ermächtigt, die Zinszahlungen der zuständigen Steuerbehörde seines Landes zu melden (freiwillige Meldung; faktisch also eine partielle Aufhebung des Bankgeheimnisses gegenüber den EU-Steuerbehörden). 6. Steuersubjekt Im Gegensatz zu den natürlichen Personen werden juristische Personen mit Sitz innerhalb und ausserhalb der EU (z.B. Sitzgesellschaften, Stiftungen, nicht aber Trusts) nicht besteuert. Es liegt daher die Versuchung nahe, die neue Quellensteuer mit Hilfskonstruktionen zu vermeiden: So könnten beispielsweise Depot und Konto eines EU-Steuerpflichtigen auf eine Stiftung oder eine Aktiengesellschaft übertragen werden, sodass der Steuerpflichtige nur noch Begünstigter der Stiftung wäre, welche ihrerseits als juristische Person nicht besteuert wird. Dabei stellt sich freilich stets die Frage nach dem Verhältnis zwischen Kosten (Gründungskosten und jährliche Kosten der Stiftung und/oder Aktiengesellschaft) und Steuerersparnis.
7. EmpfehlungNachdem heute noch unsicher ist, wo die Grenze zwischen zulässiger Steuerplanung und verpönter Steuerumgehung morgen liegen wird, empfiehlt es sich, steuerbefreite Produkte (z.B. "Grandfathering", thesaurierende Fonds mit einer Zinskomponente von höchstens 40 % usw.) vorzuziehen und die Rechtsprechung in den nächsten Jahren abzuwarten. Wer trotz dieser Unsicherheiten auf eine noch optimalere Steuerplanung für seine Geldanlagen in der Schweiz nicht verzichten will, sollte unbedingt in seinem Heimatland den Rat eines unabhängigen Steuerexperten einholen. |