STEUERN FÜR EU-BÜRGER, TEILS PAUSCHALSTEUERN

  Anwaltliche Vereinbarung mit Wohnsitzkanton

Unabhängig vom lokalen Steuerfuss einer Gemeinde besteht in der Schweiz die attraktive Möglichkeit, für hier nichterwerbstätige Ausländer aus einem Land der Europäischen Union mit dem gewählten Wohnsitzkanton eine Pauschalsteuer auszuhandeln. Besteuert werden dabei der als Bemessungsgrundlage dienende geschätzte oder pauschalierte Lebensaufwand und ein Teil des Vermögens, jedoch nicht ihre ausländischen Einkünfte und ihr dortiges ganzes Vermögen. Damit steht fest, dass wohlhabende EU-Bürger massive Steuereinsparungen, welche möglicherweise in Dutzende von Millionen gehen, völlig legal realisieren können. Dies im Einklang mit den Gesetzen des Wegzugslandes und der Schweiz.

Dr. Schmid sucht steuergünstigsten und schönsten Standort für jeden einzelnen Fall und handelt Pauschalsteuer aus

Nach Beschaffung der Aufenthaltsbewilligung in einer vom wegzugswilligen EU-Bürger gewählten Schweizer Wohngemeinde kann ein im schweizerischen Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt mit den zuständigen Behörden eine sogenannte Pauschalsteuer für Bund, Kanton und Gemeinde für hier nicht erwerbstätige, vermögende Ausländer aushandeln. Normalerweise wird diese Pauschale für fünf Jahre festgelegt und darauf die Situation neu überprüft. Man rechnet beispielsweise mit dem Fünffachen des Eigenmietwertes der vom EU-Bürger bewohnten Liegenschaft, um einen für die Behörden glaubwürdigen Lebensaufwand nachzuweisen. Auf diesem Betrag wird die normale Steuer berechnet.

Die Minimalanforderungen variieren von Kanton zu Kanton. Für den Kanton Waadt wird beispielsweise rapportiert, dass bei einem Vermögen von 500 Millionen Franken und einem jährlichen Einkommen von 100 Millionen Franken (im Ausland verdient!) nur etwa 2 Millionen Franken Steuern fällig werden (Beispiel Michael Schumacher in der waadtländischen Gemeinde Gland gemäss NZZ am Sonntag vom 1. Dezember 2002). Dass dies mit Sicherheit nur einem Bruchteil der im Wegzugsland anfallenden Steuerbelastung entspricht, dürfte offenkundig sein. Die tatsächlichen Zahlen lassen sich vor einem Wegzugs-Entscheid mit Bezug auf einen gewählten Kanton und eine bestimmte Gemeinde sowie auf ein evaluierbares Luxus-Wohnobjekt genau kalkulieren, um die zu erzielende Einsparung beziffern zu können. Die Gesellschaft Pauschalsteuern Schweiz für EU-Bürger steht für Vorabklärungen dieser Art mit erfahrenen Fachleuten aus dem Steuer- und Immobilienbereich zur Verfügung.

Parallel zu den Abklärungen in der Schweiz muss auch die Regelung im EU-Wegzugs-Land sorgfältig überprüft werden. Dazu stehen unserer Gesellschaft Anwälte in den Wegzugsländern zur Seite. So muss beispielsweise ein deutscher Steuerpflichtiger nach Wohnsitznahme in der Schweiz noch fünf Jahre lang auf aus Deutschland stammenden Einkünften wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Art. 10, 11 und 12 Doppelbesteuerungsabkommen DBA) Einkommenssteuern an sein ehemaliges Finanzamt bezahlen. Die Bestimmungen des DBA haben damit in Art. 4 Abs. 4 für die Abkommensvergünstigungen eine Wartefrist eingeführt. Trotz dieser "Wegzugsbestrafung" für vermögende deutsche Bürger ist die Wahl eines Hauptwohnsitzes Schweiz immer noch ein sehr gutes Geschäft. Und zwar auf der Basis geltender Gesetzgebungen beider Länder, also ohne jeglichen negativen Beigeschmack.

Dazu kommen weitere Vorteile, die zu beachten sind: Im Todesfall gelten die im Schweizer Wohnsitzkanton anfallenden Erbschaftssteuern, welche durch die Erben zu entrichten sind. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Suche einer geeigneten Wohn-Immobilie auf schweizerische Gemeinden konzentrieren könnte, deren Kantone keine Erbschaftssteuer kennen. Dies ist zum Beispiel in Freienbach im Kanton Schwyz der Fall. Nur die Kantone erheben Erbschafts- und Schenkungssteuern, der Bund erhebt dagegen keine. Gegenstand ist der Vermögensübergang an die gesetzlichen oder die eingesetzten Erben sowie an Vermächtnisnehmer. Immer mehr Kantone gehen dazu über, die Erbschaftssteuer zumindest für die Ehegatten oder sogar für alle Erben und Vermächtnisnehmer abzuschaffen.

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Als weiterer Vorteil ist bei einem Wegzug der Wechsel vom Euroland ins Schweizer Frankenland zu werten. Traditionsgemäss ist der Schweizer Franken weltweit eine der stabilsten Währungen überhaupt. Solange sich der Euro mit Blick auf die Osterweiterung international noch nicht verlässlich eingependelt hat, ist eine Diversifizierung oder Umlagerung der Vermögenswerte in die Schweizer Franken Währung eine sehr prüfenswerte Alternative. Dazu stehen in Zürich und Genf erfahrene Währungsspezialisten von Grossbanken wie UBS, Crédit Suisse oder Raiffeisenbank zur Verfügung. Schliesslich ist auch das Schweizer Bankgeheimnis als letztes europäisches Bollwerk einer diskreten Privatsphäre als gewichtiges Argument ins Feld zu führen. Es wird daher richtigerweise Bankkundengeheimnis genannt.