AUCH DIE SCHWEIZ BEKÄMPFT ILLEGALE STEUERFLUCHT

  Alles legal gemäss Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz

Im Rahmen der bilateralen Verträge I zwischen den 15 alten Staaten der EU und der Schweiz ist das ausgehandelte Freizügigkeitsabkommen seit dem
1. Juni 2002 in Kraft getreten. Die Hauptziele des Abkommens lassen sich folgendermassen zusammenfassen: Ermöglichung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Erleichterung der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen; bedingungsloses Recht auf Wohnsitznahme für Personen, welche in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben; Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Bürger der Vertragsstaaten wie für Schweizer.

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Für einen Teil der derzeit 12 neuen EU-Staaten wird über ähnliche bilaterale Verträge mit der Schweiz verhandelt.

Dies bedeutet, dass die 15 alten EU-Staaten, zum Beispiel Deutschland, die Freizügigkeit seiner Bürger mittragen. Genauso wie Schweizer Bürger in Berlin oder Hamburg Hauptwohnsitz nehmen können, ist es auch Deutschen, zum Beispiel Rentnern, offiziell erlaubt, Hauptwohnsitz am Zürichsee, im Tessin, am Genfersee oder sonst wo in der Schweiz zu nehmen. Dabei haben sich beide, in unserem Beispiel Schweizer und Deutsche, den für ihre Länder gültigen Steuergesetzen zu unterziehen.

All dies hat mit illegaler Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder gar Geldwäscherei, Finanzierung des Terrorismus und dergleichen absolut nichts zu tun. Illegale Steuerflucht ist weder für die Schweiz noch für EU-Länder eine Alternative. Was hier auf dieser Informations-Website beschrieben wird, sind die legalen staatsvertraglichen Möglichkeiten zur erheblichen Einsparung von Steuern.